Die Bürgerliste Münsing

überparteilich – ortsteilunabhängig – sachbezogen

 

 

 

 

 

Satzung der organisierten Wählergruppe „Bürgerliste e.V.“

1. Name und Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen „Bürgerliste e.V.“

(2) Sie ist im Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in 82541 Münsing.

2. Zweck

(1) Die Bürgerliste ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, deren Ziel es ist, sich an Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen in der Gemeinde Münsing zu beteiligen.

(2) Die Bürgerliste wirkt als Alternative zu politischen Parteien bei der kommunalpolitischen Willensbildung in Münsing mit. Sie vertritt dabei alle Bürger in allen kommunalen Angelegenheiten ausschließlich nach sachbezogenen, überparteilichen und ortsteilübergreifenden Gesichtspunkten. Sie verfolgt ihre Ziele durch Gemeinderatsinitiativen, öffentliche Stellungnahmen, Informationsveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen. Besonderes Anliegen der Bürgerliste ist die Erhaltung der gewachsenen Kulturlandschaft am Ostufer des Starnberger Sees. Sie verpflichtet sich zur konstruktiven und konsensorientierten Zusammenarbeit im Gemeinderat und mit allen kommunalpolitischen Kräften.

(3) Die Bürgerliste verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Bürger werden, der keinen anderen mit der Bürgerliste auf kommunaler Ebene konkurrierenden Wahlvorschlag unterstützt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.

(4) Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet,

einen mit der Bürgerliste auf kommunalpolitischer Ebene konkurrierenden Wahlvorschlag durch aktive Teilnahme an der Aufstellungsversammlung, als Kandidat bzw. Ersatzkandidat oder durch Leistung einer Unterstützungsunterschrift unterstützt.

trotz zweimaliger Mahnung mehr als 6 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss.

4. Beitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres zu zahlen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Organe

Die Organe der Wählergruppe sind

der Vorstand und

die Mitgliederversammlung.

6. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

einem ersten Vorsitzenden,

einem stellvertretenden Vorsitzenden,

einem Schatzmeister,

bis zu 5 Beisitzern.

Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens legt die Mitgliederversammlung fest. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit statt.

(3) Beschlüsse des Vorstands werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung ist geheim, wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(5) Der Vorstand trifft sich auf Einladung des ersten Vorsitzenden mindestens einmal jährlich.

7. Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, insbesondere entscheidet sie über die

Wahl des Vorstands,

Wahl von zwei Kassenprüfern,

Entgegennahme der Jahresberichte,

Entlastung des Vorstands

(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung ist geheim, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich bestimmt.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem schriftlichen Protokoll zu beurkunden, welches von dem gewählten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

8. Aufstellung von Wahlvorschlägen für Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen

(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. Jeder Abstimmende hat gleich viele Stimmen. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Das nähere Wahlverfahren wird von den Teilnahmeberechtigten der Aufstellungsversammlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung beschlossen.

(2) Teilnahmeberechtigt an Aufstellungsversammlungen sind alle Mitglieder der Bürgerliste, die am Tag der Versammlung in der Gemeinde Münsing wahlberechtigt sind. Die Aufstellungsversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss weitere wahlberechtigte Anhänger der Bürgerliste teilnehmen lassen.

(3) Bei Gemeinderatswahlen können mit anderen Wahlvorschlagsträgern Listenverbindungen eingegangen werden. Bei der Bürgermeisterwahl kann mit anderen Wahlvorschlagsträgern eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber aufgestellt werden.

9. Ladung, Beschlussfähigkeit, Protokoll

(1) Zu Mitgliederversammlungen und zu Aufstellungsversammlungen werden alle Mitglieder einzeln mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung eingeladen. Der Tag des Zugangs der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.

(2) Die Mitgliederversammlung oder die Aufstellungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche teilnahmeberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und 20 Prozent von ihnen anwesend sind.

(3) Über Mitgliederversammlungen und Aufstellungsversammlungen ist schriftlich Protokoll zu führen.

10. Kassenprüfung

Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen alle zwei Jahre die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

11. Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen. Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Einladung aufzuführen.

(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder gefasst werden.

12. Auflösung

(1) Die Auflösung der Wählergruppe kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung der Wählergruppe kann erfolgen, wenn

zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und

drei Viertel dieser Erschienenen dies beschließen.

(3) Bei einer Auflösung der Wählergruppe wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

13. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2023 im Landgasthof Huber, 82541 Ambach beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.

Ambach, den 27.11.2023